Förderverein für Evang. Jugendarbeit
im Dekanat Rosenheim e.V.



Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 05.03.2005 unterzeichnet, notariell bestätigt und vom Amtsgerocht anerkannt.

SATZUNG
für den
"Förderverein für die Evangelische Jugend
im Dekanatsbezirk Rosenheim e.V."

Nutzen Sie folgende Quicklinks:
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Mittel
§ 5 - Organe des Vereines
§ 6 - Die Mitgliederversammlung (MV)
§ 7 - Der Vorstand
§ 8 - Geschäftsführung
§ 9 - Auflösung des Vereins
§ 10 - Inkrafttreten

Vorbemerkung: Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Evangelische Jugend im Dekanatsbezirk Rosenheim".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim, Königstraße 23 Rückgebäude


§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk Rosenheim.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch
a) Unterstützung der inhaltlichen, auf christlich-ethischen Werten basierenden Arbeit, insbesondere in den Bereichen der verkündigenden, sozialen, politischen und kulturellen Handlungsfelder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
b) finanzielle und materiell-technische Unterstützung,
c) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Anträge für finanzielle Fördermittel im Sinne des Vereinszweckes können von der Mitgliederversammlung oder der Dekanatsjugendkammer gestellt werden. Über die Vergabe der zweckgebundenen Mittel entscheidet der Vorstand.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Änderungen des Vereinszweckes werden erst wirksam nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.
(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Evang. Jugend im Dekanat Rosenheim ist dem Förderverein in geeigneter Form nachzuweisen.


§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Personenverband werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere minderjährigen, Personen ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Personenverbände müssen einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen, der im Namen des Personenverbands handelt und sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Streichung.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere minderjährigen, Personen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist.
(6) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthält, drei Monate vergangen sind.
(7) Eine Streichung der Mitgliedschaft kann außerdem erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Über die Streichung entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 1 Monat vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß über die Streichung der Mitgliedschaft ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen. Noch nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten.


§ 4 - Mittel

(1) Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für natürliche Personen mindestens 20,00 Euro (in Worten: zwanzig) für Personenverbände und juristische Personen mindestens 50,00 Euro (in Worten: fünfzig).
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Der Beitrag wird jeweils zum 01. Dezember des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.


§ 5 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 6 - Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder mindestens 25 Prozent der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, des Orts und Termins schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Zur Mitgliederversammlung werden auch die Dekanatsjugendreferenten sowie der Vorsitzende der Dekanatsjugendkammer der Evangelischen Jugend im Dekanat Rosenheim eingeladen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentlich einberufene MV ist beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Entgegennahme des Vorstandsberichtes
e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlußfassung über Anträge
(6) Beschlussfassungen über Anträge erfolgen mit einfacher Mehrheit, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Vereinssatzung erfordern eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Die Stimmen nicht anwesender Mitglieder sind auf dem Postweg einzuholen. §2 Abs. 4 ist zu beachten.
(8) Wahlen erfolgen in geheimen getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei unklarem Ergebnis erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
(9) Von jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem Protokollführer unterzeichnet und in der Geschäftsstelle aufbewahrt wird.


§ 7 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart und Beisitzer. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstände im Sinne des §26 BGB. Diese beiden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Es darf maximal einer der hauptberuflichen Mitarbeiter der Evang. Jugend im Dekanat Rosenheim in den Vorstand gewählt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus dem Kreis der Mitglieder berufen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben. § 6 Abs.5 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
(6) Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Vergabe der beantragten Mittel.
(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet seine Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstände anwesend sind.
(8) Zu den Sitzungen des Vorstandes sind die Dekanatsjugendreferenten sowie der Vorsitzende der Dekanatsjugendkammer der Evangelischen Jugend im Dekanat Rosenheim schriftlich als Berater einzuladen.
(9) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung sowie der Dekanatsjugendkammer jährlich einen Bericht vor.

§ 8 - Geschäftsführung

(1) Zur Erfüllung der Vorstandsaufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien des Vorstandes führt. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
(2) Soweit dies möglich ist, unterstützt die Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk Rosenheim die Arbeit des Vorstandes und seines Geschäftsführers mit ihren technischen und organisatorischen Möglichkeiten.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober.
(4) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden oder zu bestellenden Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und erstellen einen Kassenprüfungsbericht für die Mitgliederversammlung.


§ 9 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann eine binnen vier Wochen zu gleichem Zweck einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Rosenheim und ist zur ausschließlichen Verwendung für die Arbeit der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk Rosenheim bestimmt.
(3) Liquidatoren sind die beiden Vorstände im Sinne des §26BGB


§ 10 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 05.03.2005 in Kraft.
Im Original persönlich unterzeichnet von den neun Gründungsmitgliedern.

 

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