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Diese
Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 05.03.2005 unterzeichnet,
notariell bestätigt und vom Amtsgerocht anerkannt.
SATZUNG
für den
"Förderverein für die Evangelische Jugend
im Dekanatsbezirk Rosenheim e.V."
Nutzen
Sie folgende Quicklinks:
§
1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Mittel
§ 5 - Organe des Vereines
§ 6 - Die Mitgliederversammlung (MV)
§
7 - Der Vorstand
§ 8 - Geschäftsführung
§ 9 - Auflösung des Vereins
§ 10 - Inkrafttreten
Vorbemerkung:
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in
männlicher und weiblicher Form.
§
1 - Name und Sitz des Vereins
(1) Der
Verein führt den Namen "Förderverein für die Evangelische
Jugend im Dekanatsbezirk Rosenheim".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann
den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim, Königstraße 23
Rückgebäude
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der
Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen
Jugend im Dekanatsbezirk Rosenheim.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch
a) Unterstützung der inhaltlichen, auf christlich-ethischen Werten
basierenden Arbeit, insbesondere in den Bereichen der verkündigenden,
sozialen, politischen und kulturellen Handlungsfelder der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen
b) finanzielle und materiell-technische Unterstützung,
c) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Anträge für finanzielle Fördermittel im Sinne des Vereinszweckes
können von der Mitgliederversammlung oder der Dekanatsjugendkammer
gestellt werden. Über die Vergabe der zweckgebundenen Mittel entscheidet
der Vorstand.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Änderungen des Vereinszweckes
werden erst wirksam nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.
(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(7) Die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Zuwendungen
an die Evang. Jugend im Dekanat Rosenheim ist dem Förderverein in
geeigneter Form nachzuweisen.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jeder
Personenverband werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Antrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei beschränkt geschäftsfähigen,
insbesondere minderjährigen, Personen ist der Antrag auch von einem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Personenverbände müssen einen verantwortlichen Ansprechpartner
benennen, der im Namen des Personenverbands handelt und sich zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Streichung.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere
minderjährigen, Personen ist die Austrittserklärung auch von
dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von 1 Monat einzuhalten ist.
(6) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den
Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf die Streichung enthält, drei Monate vergangen
sind.
(7) Eine Streichung der Mitgliedschaft kann außerdem erfolgen, wenn
das Mitglied mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
oder die Satzung des Vereins verstößt. Über die Streichung
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. 1 Monat vor der Beschlussfassung
ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Beschluß über die Streichung der Mitgliedschaft ist dem Betroffenen
durch den Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse
nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche
erlöschen. Noch nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge sind zu
entrichten.
§ 4 - Mittel
(1) Der
Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen
der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für natürliche
Personen mindestens 20,00 Euro (in Worten: zwanzig) für Personenverbände
und juristische Personen mindestens 50,00 Euro (in Worten: fünfzig).
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Der Beitrag wird jeweils zum 01. Dezember des Geschäftsjahres
zur Zahlung fällig.
§ 5 - Organe des Vereines
Organe
des Vereines sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die
Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst
oder mindestens 25 Prozent der Mitglieder es schriftlich unter Angabe
von Gründen beim Vorstand beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens drei Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung, des Orts und Termins schriftlich
einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Zur Mitgliederversammlung
werden auch die Dekanatsjugendreferenten sowie der Vorsitzende der Dekanatsjugendkammer
der Evangelischen Jugend im Dekanat Rosenheim eingeladen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentlich
einberufene MV ist beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Entgegennahme des Vorstandsberichtes
e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlußfassung über Anträge
(6) Beschlussfassungen über Anträge erfolgen mit einfacher Mehrheit,
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Vereinssatzung
erfordern eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die schriftliche Zustimmung
aller Vereinsmitglieder. Die Stimmen nicht anwesender Mitglieder sind
auf dem Postweg einzuholen. §2 Abs. 4 ist zu beachten.
(8) Wahlen erfolgen in geheimen getrennten Wahlgängen. Gewählt
ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Bei unklarem Ergebnis erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl
der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
(9) Von jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem Protokollführer
unterzeichnet und in der Geschäftsstelle aufbewahrt wird.
§ 7 - Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus vier Personen: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender,
Kassenwart und Beisitzer. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstände
im Sinne des §26 BGB. Diese beiden vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich jeweils einzeln.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Es darf maximal einer der hauptberuflichen Mitarbeiter der Evang.
Jugend im Dekanat Rosenheim in den Vorstand gewählt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus dem Kreis
der Mitglieder berufen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet
das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus.
Er soll sich eine Geschäftsordnung geben. § 6 Abs.5 der Satzung
findet entsprechende Anwendung.
(6) Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Vergabe
der beantragten Mittel.
(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet seine
Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstände
anwesend sind.
(8) Zu den Sitzungen des Vorstandes sind die Dekanatsjugendreferenten
sowie der Vorsitzende der Dekanatsjugendkammer der Evangelischen Jugend
im Dekanat Rosenheim schriftlich als Berater einzuladen.
(9) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung sowie der Dekanatsjugendkammer
jährlich einen Bericht vor.
§
8 - Geschäftsführung
(1) Zur
Erfüllung der Vorstandsaufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer
berufen, der die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien
des Vorstandes führt. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
(2) Soweit dies möglich ist, unterstützt die Geschäftsstelle
der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk Rosenheim die Arbeit des Vorstandes
und seines Geschäftsführers mit ihren technischen und organisatorischen
Möglichkeiten.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober.
(4) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
zu wählenden oder zu bestellenden Kassenprüfer prüfen mindestens
einmal jährlich die Kassenführung und erstellen einen Kassenprüfungsbericht
für die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein,
so kann eine binnen vier Wochen zu gleichem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden
Mitglieder beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an den Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Rosenheim und ist zur ausschließlichen
Verwendung für die Arbeit der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk
Rosenheim bestimmt.
(3) Liquidatoren sind die beiden Vorstände im Sinne des §26BGB
§ 10 - Inkrafttreten
Die Satzung
tritt am 05.03.2005 in Kraft.
Im Original persönlich unterzeichnet von den neun Gründungsmitgliedern.
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